Kosten für den Rechtsanwalt (2)

Wenn Sie darüber nachdenken, nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, Ihre rechtlichen Interessen zu vertreten, und sich fragen, wie viel Sie dies kosten wird, müssen Sie zunächst prinzipiell zwei Fälle unterscheiden:

  • geht es um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, d.h. um ein Bußgeld- oder Strafverfahren (siehe folgenden Abschnitt) oder
  • geht es um Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld,  d.h. um eine Zivilrecht- oder Verwaltungsrechtsache (siehe Seite 1: Wie viel ein Rechtsanwalt kostet).

Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Soweit es um den gegen Sie erhobenen Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (z. B. Geschwindigkeitsübertretung, Rotlichtverstoß etc.) oder einer Straftat (z. B. Verkehrsunfallflucht, Trunkenheitsfahrt etc.) geht, müssen Sie für Ihre Rechtsanwaltskosten zunächst selbst aufkommen. Eine Kostenerstattung ist dann später, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen, möglich.

In Bußgeld- und Strafsachen werden die gesetzlichen Gebühren Ihres Rechtsanwalts – vereinfacht gesagt – nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abgerechnet. Hierin besteht der wesentliche Unterschied zu den Gebühren in Zivilsachen, in denen die Gebühren hauptsächlich nach dem Streitwert abgerechnet werden. Wie hoch die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren können Sie einer Tabelle entnehmen.

Falls Sie verkehrsrechtsschutz-versichert sind, müssen Sie sich hierüber jedoch in der Regel keine Gedanken machen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung ist Führerschein-Besitzern übrigens grundsätzlich zu empfehlen. Warum eine Rechtsschutzversicherung?

Wichtiger Hinweis

In Zusammenhang mit einer Ihnen vorgeworfenen Straftat sind zwei spezielle Fälle zu beachten:

  • Soweit es um die Ihnen vorläufig oder endgültig entzogene Fahrerlaubnis geht, könnte sich ein Verwaltungsrechtsstreit um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis anschließen. Nähere Ausführungen zu den dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten sprengen jedoch den Rahmen dieser Publikation. Fragen Sie doch einfach Ihren Rechtsanwalt!
  • Ein weiterer spezieller Fall ist der Regress Ihrer Haftpflichtversicherung wegen einer Ihnen vorgeworfenen s. g. Obliegenheitsverletzung. Hier fallen straf- und zivilrechtliche Ansprüche in besonderer Weise zusammen, so dass bestimmte Ausnahmen zu beachten sind. Auch hier sollten Sie einfach Ihren Rechtsanwalt fragen, welche Kosten auf Sie zukommen.

Tipp: In www.anwalt-berlin.de finden Sie ausführlichere Informationen, sowohl zum Thema Anwaltskosten als auch zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

Kostenerstattung

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren beauftragen, müssen Sie die dabei entstehenden Kosten zunächst selbst aufkommen. Denn in solchen Verfahren nehmen Rechtsanwälte gerne einen Vorschuss auf die wahrscheinlich entstehenden Gebühren.

Wenn Sie später vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat freigesprochen werden, übernimmt die Staatskasse grundsätzlich Ihre Rechtsanwaltskosten. Von diesem Grundsatz wird nur in wenigen extremen Ausnahmefällen abgesehen (z. B. wenn Sie den falschen Verdacht zunächst absichtlich auf sich gelenkt hatten).

Die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten werden allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet. Gelegentlich schließen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten Honorarvereinbarungen ab, durch die die gesetzlichen Gebühren überschritten werden. In diesen Fällen müssen Sie die Differenz zwischen der gesetzlichen und der vereinbarten Gebühr auch im Falle eines Freispruchs selbst tragen.

Wenn das Verfahren nicht mit einem Freispruch endet, sondern lediglich eingestellt wird, wird in der Regel mit dem Einstellungsbeschluss auch darüber entschieden, ob die Staatskasse Ihre Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Im Übrigen gelten sehr komplexe Regeln der Kostenerstattung, deren Erörterung hier zu weit führen würde.

Gebührentabelle

In Straf- und Bußgeldsachen ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung davon abhängig, wie aufwändig und schwierig die Tätigkeit des Rechtsanwalts und wie bedeutsam die Angelegenheit für den Betroffenen ist (z. B. wie hoch das drohende Bußgeld oder die zu erwartende Geldstrafe sind oder ob die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Haftstrafe drohen).

Außerdem sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten und die Qualifikation des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Daher können hier nur ungefähre Beträge genannt werden. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die in Straf- und Bußgeldsachen in der Regel zu berechnende Vergütung eines Verteidigers:

Umfang der Tätigkeit… RA-Vergütung (ca.)
in Straf-
sachen
in Bußgeld-
sachen
Erstberatung (ohne Akteneinsicht): 90 € 90 €
Erstberatung + Akteneinsicht + erneute ausführliche Beratung: 290 € 190 €
+ Vertretung im Ermittlungsverfahren bis zur Anklageerhebung oder bis zum Erlass eines (schriftlichen) Strafbefehls / Bußgeldbescheids: 1.090 € 790 €
+ Verteidigung in (mündlicher) Hauptverhandlung vor Gericht: 1.290 € 990€

19% Umsatzsteuer sind in den vorgenannten Kosten bereits enthalten. Lediglich für Gewerbetreibende, Unternehmen und sonstige juristische Personen ist die Umsatzsteuer nicht von Interesse.

Rechtsschutzversicherung

Verkehrsrechtsschutz- Versicherungen gehören zu den Versicherungen, bei denen das Preis/Leistungs-Verhältnis stimmt.

Sie sind in der Regel recht preiswert (ab 40 €/Jahr) und bieten hierfür sehr viel. Vor allem dann, wenn es um die Einholung von Gutachten geht, kann Ihnen eine Rechtschutzversicherung Kosten in Höhe der Versicherungsprämien mehrerer Jahrzehnte (!) ersparen. Zudem ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt nicht gerade billig.

Schließlich sollten Sie bedenken, dass ein fahrlässiges Verkehrsvergehen grundsätzlich jeden treffen kann (Stichwort „Augenblicksversagen“). Gerade im Straßenverkehr ist die Gefahr, dass kurzzeitige Unachtsamkeit zu erheblicher Verletzung oder hohem Schaden führt, besonders groß.

Zu beachten ist aber, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für Ihre Verteidigung in einer Bußgeld- oder Strafsache dann nicht übernimmt, wenn Ihnen ausschließlich Vorsatz (im Gegensatz zur Fahrlässigkeit) zur Last gelegt wird. Aber keine Angst: in Verkehrsunfallsachen stützt sich der Vorwurf in der Regel jedoch auf Fahrlässigkeit.