In Zusammenhang mit Verkehrsunfällen spielen leider auch die §§ 229 (Fahrlässige Körperverletzung) und 222 StGB (Fahrlässige Tötung) immer wieder eine große Rolle:
§ 229 StGB. Fahrlässige Körperverletzung. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 222 StGB. Fahrlässige Tötung. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Welche konkrete Strafe im Einzelfall zu erwarten ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Sofern weder Alkohol noch andere Drogen im Spiel waren und auch keine Unfallflucht hinzukam, kann der Ersttäter bei beiden Straftaten in der Regel noch mit einer Bewährungsstrafe rechnen (weniger als 2 Jahre Freiheitsentzug). Wurden jedoch Drogen oder Alkohol nachgewiesen, so wird wenigstens im Falle des § 222 StGB regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt – auch bei einem bisher absolut unauffälligen Täter. Bei einer Verurteilung werden außerdem 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
Fachanwalt hinzuziehen!
Als Opfer oder deren Angehörige sind Sie gut beraten, sich zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen den Täter eines Anwalts zu bedienen. Im Rahmen von Verdienstausfall, Schmerzensgeld etc. geht es längst nicht mehr nur um „peanuts“. Schnell können hier ein paar Tausend Euro verschenkt werden. Auch kommt es in Betracht, dass Sie in dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger auftreten; auch hier sollten Sie sich von einem Anwalt unterstützen lassen.
Als Beschuldigter, dem fahrlässige Körperverletzung oder gar Tötung vorgeworfen wird, sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Wenn Sie unsicher sind, welche Kosten auf Sie zukommen, fragen Sie danach! Allein diese Frage kostet keinen Cent. Und ein Rechtsanwalt, der auf diese Frage keine Antwort geben will, hat Ihr Vertrauen nicht verdient.