Wenn die Ermittlungen der Bußgeldbehörde wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolglos sind, kann (auf Anregung der Bußgeldbehörde) die Behörde, bei der das Fahrzeug zugelassen wurde, gegenüber dem Halter des Fahrzeugs die Auflage erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen.
Die Ermittlungen der Bußgeldbehörde wegen einer Ordnungswidrigkeit sind vor allem dann erfolglos, wenn der befragte Halter nicht weiß oder sich nicht mehr erinnern kann, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat. Das Bußgeldverfahren ist in solchen Fällen einzustellen, weil die Bußgeldbehörde nicht oder zumindest nicht vor Eintritt der Verjährung den verantwortlichen Fahrzeugführer (den „Täter“) ermitteln konnte. Hier ein Beispiel für den Fall, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden könnte.
Rechtliche Grundlage: § 31a StVZO
Die rechtliche Grundlage zur Führung eines Fahrtenbuches bildet § 31a StVZO. Die Auflage kann sich auf eines oder mehrere Fahrzeuge erstrecken; erstreckt sie sich auf mehrere Fahrzeuge, so ist für jedes Fahrzeug ein eigenes Fahrtenbuch zu führen.
Im Fahrtenbuch sind für jede einzelne Fahrt einzutragen:
- vor Fahrtantritt: Name (und wenn Halter nicht gleich Fahrer: Anschrift) des Fahrers, Datum und Uhrzeit
- nach Fahrtende: Datum und Uhrzeit, Unterschrift des Fahrers
Die Fahrtenbuchauflage hat den Zweck, dass die „Täter“ zukünftiger Ordnungswidrigkeiten auch dann ermittelt werden können, wenn der Halter nicht weiß oder sich nicht mehr erinnern kann, wer sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat. Aus diesem Zweck des Gesetzes folgt, dass die Auflage nur unter bestimmten rechtlichen Bedingungen ergehen kann.
Hinweis: Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall spielt das Problem der Fahrtenbuchauflage eine nur untergeordnete Rolle. Denn die Unfallbeteiligten sind in der Regel bekannt, so dass auch die verantwortlichen Fahrzeugführer bekannt sind. Nur bei der Unfallflucht (korrekt: „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“) kann daher die Fahrtenbuchauflage für den Halter des geflüchteten Fahrzeugs relevant werden. Allerdings wird in diesem Fall ja gerade nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit ermittelt; denn die Unfallflucht ist eine Straftat.
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Verfahren eingestellt
Der Fahrer X eines Kleintransporters (A) schert nach dem Überholen wegen plötzlich auftauchenden Gegenverkehrs so knapp vor dem überholten Fahrzeug (B) ein, dass dieses bremsen muss, wobei ein weiteres, hinter diesem fahrendes Fahrzeug (C) mit seiner Stoßstange das Heck von B touchiert. X merkt davon gar nichts.
Der Fahrer von B informiert später die Polizei unter Mitteilung des Kennzeichens von A. Die Polizei schafft es wegen Überlastung erst 3 Wochen später, den Halter Y des Fahrzeugs A anzuhören und nach der Identität des Fahrers X zu befragen. Y kann sich nicht mehr erinnern, ob es sein Bruder war, dem er das Fahrzeug geliehen hat, oder sein Schwager. Bruder und Schwager machen von ihrem Recht Gebrauch zu schweigen. X bleibt also unbekannt, die Ermittlungen kommen ins Stocken.
4 Monate nach dem Unfall erinnert sich Y nach einem Blick auf den wiedergefundenen Kalender, dass er selbst es war, der den Kleinbus gefahren hat. Reumütig stellt er sich der Polizei und berichtet: „Ich, Y, bin X.“
Die Ordnungswidrigkeit (beim Überholen Behinderung des Gegenverkehrs) war 3 Monate nach der Anhörung von Y verjährt. (Eine Straftat, die erst nach 5 Jahren verjähren würde, liegt nicht vor. Denn die Unfallflucht geschah nicht vorsätzlich, d. h. absichtlich. Fahrlässige, d. h. versehentliche, Unfallflucht ist jedoch genauso wenig strafbar wie fahrlässige Sachbeschädigung.)
Daher ist das Bußgeldverfahren gegen X einzustellen. Und ein Strafverfahren ist mangels Straftat gar nicht erst einzuleiten.
Fahrtenbuch – § 31a StVZO
§ 31a StVZO. Fahrtenbuch.
(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
Rechtliche Bedingungen
Bedingung für eine rechtmäßige Fahrtenbuchauflage ist zwar nicht, dass den Halter des Fahrzeugs an der Ordnungswidrigkeit irgendein Verschulden trifft. Ebenso ist nicht Bedingung, dass es der Halter zu verantworten hat, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann.
Dennoch darf die Auflage dann nicht ergehen, wenn der Halter im Rahmen der Ermittlungen in ihm objektiv möglicher und zumutbarer Weise mitgewirkt hat oder wenn die Auflage unverhältnismäßig ist.
Gegen die Fahrtenbuchauflage kann der Halter zunächst Widerspruch einlegen und – wenn dieser erfolglos ist – Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Wenigstens für letzteres empfiehlt es sich, anwaltlichen Beistand zu suchen.
• Mitwirkung des Halters
Eine zumutbare Mitwirkung des Halters setzt voraus, dass der Halter objektiv die Möglichkeit hierzu hatte. Dies bedeutet, dass er nach einer mit seinem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeit schnell (innerhalb von 2 Wochen) befragt werden muss, wer mit seinem Fahrzeug gefahren ist.
Erfolgt die Anhörung später, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht mehr erinnert. Er ist objektiv außer Stande, an der Aufklärung mitzuwirken. Eine erst nach 3 Wochen erfolgte Anhörung (wie in unserem Beispiel) käme also zu spät; eine Fahrtenbuchauflage wäre daher nicht rechtens.
• Unverhältnismäßigkeit
Unverhältnismäßig ist eine Fahrtenbuchauflage z. B. dann, wenn die vorherige einmalige Ordnungswidrigkeit von geringer Schwere war. In der Regel sind sämtliche Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 55 € geahndet werden, nicht schwer genug. (Rotlicht-Verstöße oder Geschwindigkeits-Übertretungen von mehr als 20 km/h sind allerdings erheblich genug, eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen.)
Bei nicht erheblichen Ordnungswidrigkeiten wird erst deren wiederholte Begehung die Auflage rechtfertigen.