Durch den Ersatz der Wertminderung (besser: merkantiler Minderwert) soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen dürfen.
In der Regel würde dies zu einem geringeren Verkaufserlös führen – selbst dann, wenn das Fahrzeug „technisch“ gar nicht minderwertig ist, sondern eben nur „kaufmännisch“. Unerheblich ist, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich irgendwann verkaufen wollen.
Anspruch auf Ersatz der Wertminderung haben Sie nur dann, wenn Sie die Reparaturkosten (und nicht den Wiederbeschaffungswert!) als Schaden geltend machen und wenn der Schaden erheblich ist.
Erheblich in diesem Sinne ist ein Schaden dann, wenn er nicht nur ein Bagatell- oder Blechschaden ist (z. B. ein Schaden an der Außenhaut oder an Anbauteilen, der mit einfachen Mitteln so behoben werden kann, dass der ursprüngliche Zustand vollständig wiederhergestellt wird). Als Faustregel gilt, dass ein merkantiler Minderwert dann in Frage kommt, wenn die Reparaturkosten mehr als 10 % des Fahrzeugwertes ausmachen. Dieser %-Satz gilt aber keinesfalls „absolut“ – vor allem bei sehr jungen Fahrzeugen kann auch ein %-Satz von 7 % und weniger angenommen werden.
Früher und – fälschlicherweise häufig immer noch – wurde als Voraussetzung für das Entstehen einer Wertminderung außerdem angesehen, dass das Fahrzeug
- nicht mehr als 5 Jahre alt ist und
- eine Fahrleistung von nicht mehr als 100.000 km hat.
Diese starren Grenzen sind jedoch inzwischen passé. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung von Kraftfahrzeugen können auch durchaus ältere Fahrzeuge noch eine Wertminderung erleiden.
Ermittlung der Wertminderung
Die Höhe der Wertminderung kann meistens dem Sachverständigengutachten entnommen werden. Die gängige Methode der Berechnung ist zurzeit die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM). Eine Tabelle, mit der Sie die Wertminderung nach dieser Methode berechnen können, finden Sie HIER.
Im Streitfall wird das Gericht auch dann einen Sachverständigen mit der Ermittlung beauftragen, wenn Sie und der gegnerische Versicherer bereits jeweils einen Sachverständigen beauftragt hatten. Es wird dann also ein drittes Gutachten eingeholt. Hier finden Sie ein Beispiel für ein solches gerichtliches Gutachten, dem Sie auch noch weitere gängige Berechnungsmethoden entnehmen können:
- Berechnungsmethode Halbgewachs,
- Berechnungsmodell des BVSK,
- Berechnungsmethode des TÜV,
- Berechnung nach Ruhkopf-Sahm,
- Berechnung des Minderwerts nach dem Kasseler Modell,
- Minderwert nach der Entschließung des 13. Verkehrsgerichtstags,
- Berechnung nach dem Hamburger Modell.
Weitere Berechnungsmodelle sind:
- die „Bremer Formel“ und
- die „Schweizer Formel“.
Vom Gericht beauftragte Sachverständige wenden in der Regel mehrere Berechnungsmodelle an und bilden dann aus allen Werten den Durchschnitt. Denn oft liegen die Ergebnisse der verschiedenen Berechnungsmethoden ziemlich weit auseinander.
Überschlägig können Sie die Wertminderung nach dem „Hamburger Modell“ oder der „Bremer Formel“ berechnen. Beide sehr einfache Methoden ergeben in der Regel ganz gute Näherungswerte:
Hamburger Modell
Betriebsleistung des Kfz | Wertminderung in % der Rep.-Kosten |
bis 20.000,00 km | 30 % |
bis 50.000,00 km | 20 % |
bis 75.000,00 km | 15 % |
bis 100.000,00 km | 10 % |
über 100.000,00 km | 0 % |
Bremer Formel
Fahrzeugalter | Minderwert in % der für die Bemessung erheblichen Reparaturkosten |
bis 6 Monate | 30 % |
bis 12 Monate | 25 % |
bis 24 Monate | 20 % |
bis 36 Monate | 15 % |
bis 60 Monate | 10 % |
Wichtig nach einem Unfall
Holen Sie erst unabhängigen Rat ein! Informieren Sie die Versicherungen erst zwei oder drei Tage nach dem Unfall!
Überlassen Sie die Regulierung des Unfalls nur Ihrem Arzt, Ihrem Rechtsanwalt und Ihrer Werkstatt – in genau dieser Reihenfolge!