Wer wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt wird, dem wird in der Regel zugleich mit dem Urteil auch die Fahrerlaubnis entzogen. Der Fahrerlaubnisentzug ergibt sich aus § 69 StGB.
Zugleich ordnet das Gericht eine zeitliche Sperre an, innerhalb der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 69a StGB.
Häufig wird die Fahrerlaubnis nach dem Unfall vorläufig entzogen, d. h. für die Zeit bis zu einem Urteil. Wird die Fahrerlaubnis sodann im Urteil (oder Strafbefehl) nicht entzogen, bekommt man den Führerschein zurück. Wird die Fahrerlaubnis im Urteil (oder Strafbefehl) jedoch endgültig entzogen, so beginnt die Sperre am Tag des Urteils (oder des Strafbefehls). Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird auf die Sperre also nicht angerechnet.
Fahrerlaubnisentzug / Fahrverbot
Achtung: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht dasselbe wie ein Fahrverbot. Zwischen Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot ist streng zu unterscheiden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun:
Ein Fahrverbot wird in der Regel in Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit verhängt. Die Höchstzeit beträgt 3 Monate. Es wird vollstreckt, indem der Betroffene seinen Führerschein abliefern muss und nach Ablauf des Fahrverbots automatisch zurückbekommt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt dagegen in Zusammenhang mit einer Straftat. Sie bedeutet, dass der Führerschein eingezogen und vernichtet wird und der Betroffene nach Ablauf der Sperrzeit bei der Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis und die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragen muss.
Bevor die Behörde dies tut, kann sie unter Umständen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU bzw. „Idiotentest“), einen Sehtest, die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs oder (sehr selten) eine neue Fahrprüfung verlangen.
Hinweis: Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so werden sämtliche Punkte im Fahreignungsregister vollständig gelöscht. Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beginnt man wieder mit 0 Punkten.
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Verkehrsstraftaten
Verkehrsstraftaten in diesem Sinne sind z. B.:
• § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs
• § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
• § 142 StGB: Unfallflucht (wenn zuvor Personen verletzt oder Sachen von bedeutendem Wert beschädigt wurden)
• § 323a StGB: Vollrausch (wenn im Vollrausch eine der vorgenannten Taten begangen wurde)
Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB)
§ 69 StGB. Entziehung der Fahrerlaubnis.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. …
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
- der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
- des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
- des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Zeitliche Sperre
Die Sperre nach einem Fahrerlaubnisentzug beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre, im Wiederholungsfalle mindestens 1 Jahr. In außergewöhnlich schwer wiegenden Fällen kann die Sperre für immer angeordnet werden. Von der Sperre können bestimmte Arten von Kfz ausgenommen werden (zum Beispiel Busse, wenn der Täter von Berufs wegen Busfahrer ist).
Sperre für Erteilung (§ 69a StGB)
§ 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen …, so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.